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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 B 31.05

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B2B31.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 832,26 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 10. Juni 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Die Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) nicht.

Zitierte Vorschriften

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