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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2009 – 2 B 27.09

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:160409B2B27.09.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2008 mit Schriftsatz vom 9. April 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG a.F. i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F.). Die am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 77 und 78 BDG n.F. (Art. 12b Nr. 17 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes <DNeuG> vom 5. Februar 2009 [BGBl I S. 160, 255]) sind auf dieses Verfahren nicht anwendbar, weil die Nichtzulassungsbeschwerde vor Inkrafttreten der Änderungen erhoben wurde (vgl. auch § 85 Abs. 11 BDG n.F.).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 77 BDG, § 78 BDG, § 85 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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