Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.12.2015 – 2 B 2/15 (2 C 31/15)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B2B2.15.0
- Normenkette
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, RRefBeihV NW, BBesG
Gründe
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber auch dann entgegenstehen, wenn diese Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.
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