Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 – 2 B 16.02
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:100502B2B16.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 19. April 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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