Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 – 2 B 101.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:261104B2B101.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 945 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine als "außerordentlichen Rechtsbehelf" bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2004 mit Schriftsatz vom 22. November 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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