Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.06.2007 – 2 A 5.06
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:180607B2A5.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 6 811,73 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 2
Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
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