Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.03.2009 – 2 A 4.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:130309B2A4.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23 350 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzugeben, da der Ausgang des Verfahrens offen war.
Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sich dieser nicht durch Anträge am Kostenrisiko beteiligt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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