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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 – 2 A 10.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:230709B2A10.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, so dass das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Herbert Dr. Heitz Thomsen

Zitierte Vorschriften

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