Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 – 2 A 10.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:230709B2A10.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, so dass das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war.
Zitierte Vorschriften
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