Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.08.2003 – 1 PKH 54.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:290803B1PKH54.03.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil der anwaltlich vertretene Kläger seinem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht beigefügt und diese auch nach einer Fristsetzung durch das Gericht nicht beigebracht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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