Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 – 1 C 6.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B1C6.02.0
Tenor
1. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2001 und des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 1998 sind unwirksam.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 € festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die ohne Änderung der Sach- und Rechtslage erfolgte Klaglosstellung entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Für die Festsetzung des Streitwertes ist § 83 b Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. AsylVfG maßgeblich, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur die Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51
Abs. 1 AsylVfG war (vgl. Beschluss vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - DÖV 1994, 836).
Zitierte Vorschriften
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