Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 – 1 C 40.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1C40.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 EVG.
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