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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 – 1 C 40.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1C40.06.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 EVG.

Zitierte Vorschriften

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