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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 – 1 C 28.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1C28.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 2002 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2000 sind wirkungslos.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. April 2003 zurückgenommen. Die Beklagte hat der Rücknahme zugestimmt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

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