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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 – 1 C 24.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B1C24.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG n.F.) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).

Zitierte Vorschriften

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