Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2002 – 1 C 17.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:130902B1C17.02.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 5. September 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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