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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2002 – 1 C 17.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:130902B1C17.02.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 5. September 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

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