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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2003 – 1 B 95.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:120903B1B95.03.0

Tenor

1. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2002 wird verworfen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits in dem Beschluss vom 11. September 2003 im Verfahren BVerwG 1 B 32.03 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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