Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 – 1 B 92.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B92.05.0
Tenor
1. Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2005 wird verworfen.
3. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" aufgeworfenen Fragen, ob 1. "armenische Volkszugehörige und deren Abkömmlinge sowie die Abkömmlinge einer 'Mischehe' (armenisch-aserisch) einer landesweiten oder auch nur regionalen mittelbaren Gruppenverfolgung deswegen, weil derzeit festgestellte Verfolgungsschläge in deren Wohn- und Erwerbsumfeld eine den höchstrichterlichen Kriterien entsprechende Verfolgungsdichte aufweisen und der aserbaidschanische Staat gegen diese Verfolgungsmaßnahmen privater Personen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt" unterliegen und ob 2. "für den zu Ziff. 1 genannten Personenkreis eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalternative in der Region von Berg-Karabach" besteht. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine R e c h t s -frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder formuliert noch aufgezeigt. Das gilt auch, soweit eine "divergierende" Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München angeführt wird, in der "verneint" werde, "dass zurückkehrende Armenier in Aserbaidschan ... vor mittelbarer Verfolgung sicher sind". Ob schließlich "armenischstämmigen Aserbaidschanern bei einer freiwilligen oder erzwungenen Niederlassung in Berg-Karabach die Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums droht", ist ebenfalls in erster Linie eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 B 92.05 entschieden?“