Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.08.2006 – 1 B 90.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:020806B1B90.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 2006 und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
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