Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2006 – 1 B 90.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:150906B1B90.05.0
Tenor
1. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2005 wird verworfen.
3. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" aufgeworfene Frage, ob "für aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Abstammung eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalternative in der Region von Berg-Karabach" besteht. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine R e c h t s frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder formuliert noch aufgezeigt. "Ob armenischstämmigen Aserbaidschanern bei einer freiwilligen oder erzwungenen Niederlassung in Berg-Karabach die Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums droht", ist ebenfalls in erster Linie eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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