Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.06.2004 – 1 B 77.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:100604B1B77.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2004 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.
Gründe
Die vom Antragsteller als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
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