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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.06.2004 – 1 B 69.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:170604B1B69.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2004 mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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