Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2003 – 1 B 59.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:120903B1B59.03.0
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2002 wird verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in dem Beschluss vom 11. September 2003 im Verfahren BVerwG 1 B 32.03 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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