Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.02.2003 – 1 B 39.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:260203B1B39.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2002 mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
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