Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.10.2002 – 1 B 384.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:311002B1B384.02.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2002 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde wird ausschließlich damit begründet, die Entscheidung des Berufungsgerichts berücksichtige nicht, dass der Kläger zwei kleine kranke Kinder habe, deren Überleben in der Hauptstadt Kinshasa nicht gesichert sei. Es wird nicht dargelegt, ob und inwiefern darin ein Verfahrensmangel oder ein sonstiger die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigender Grund liegt. Selbst wenn man darin die Rüge mangelhafter richterlicher Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sehen wollte, fehlte es an einem hinreichenden Vortrag zur Begründung derartiger Verfahrensrügen. Denn mögliche den Kindern des Klägers im Kongo drohende Gefahren sind im Rahmen der Anträge der Kinder auf Gewährung von Abschiebungsschutz geltend zu machen, im Rahmen des Abschiebeschutzbegehrens des Klägers nach § 53 Abs. 6 AuslG sind sie hingegen nicht berücksichtigungsfähig.
Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung zurückgewiesen, die auch den Kindern Ngala und Futi Lukengu Abschiebungsschutz versagt (BVerwG 1 B 372.02 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Zitierte Vorschriften
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