Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.05.2006 – 1 B 37.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:030506B1B37.06.0
Tenor
1. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2005 wird verworfen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft aus dem Tur Abdin (in der Türkei) weiterhin einer an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse in der Türkei. Hierauf hat bereits das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, zutreffend hingewiesen (UA S. 20). Der Hinweis der Beschwerde auf unterschiedliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zu dieser Frage kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat, bedeutet nicht, dass damit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzunehmen ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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