Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.12.2006 – 1 B 274.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:221206B1B274.06.0
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2006 wird verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 273.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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