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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2006 – 1 B 274.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:221206B1B274.06.0

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2006 wird verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussichten auf Erfolg hat (§ 116 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Randnummer 2

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Randnummer 3

Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 273.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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