Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.01.2007 – 1 B 254.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:110107B1B254.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2006 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde (vgl. § 124a Abs. 5 VwGO), nicht.
Zitierte Vorschriften
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