Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2002 – 1 B 235.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:120802B1B235.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. April 2002 mit Schriftsatz vom 5. August 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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