Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2007 – 1 B 2.07
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:160107B1B2.07.0
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mehrfach entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. etwa Beschlüsse vom 14. November 2006 - BVerwG 1 B 220.06 - und vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 258.06 ). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Zitierte Vorschriften
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