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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2007 – 1 B 2.07

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:160107B1B2.07.0

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Randnummer 2

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mehrfach entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. etwa Beschlüsse vom 14. November 2006 - BVerwG 1 B 220.06 - und vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 258.06 ). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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