Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.10.2006 – 1 B 166.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:271006B1B166.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2006 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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