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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2006 – 1 B 166.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:271006B1B166.06.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2006 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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