Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.07.2009 – 1 B 15.09
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:150709B1B15.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 2. Juni 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
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