Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 – 1 B 141.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B1B141.06.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Beschlüssen vom 14. September 2006 zu den Verfahren BVerwG 1 B 109.06 , BVerwG 1 B 117.06 und BVerwG 1 B 123.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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