Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.09.2008 – 1 B 14.08
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:020908B1B14.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 26. August 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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