Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.03.2006 – 1 B 131.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:230306B1B131.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2005 mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
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