Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 – 1 B 123.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B1B123.04.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss in dem Verfahren BVerwG 1 B 121.04 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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