Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 – 1 B 111.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:060307B1B111.06.0
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 1 B 110.06 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Zitierte Vorschriften
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