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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.01.2004 – 1 B 109.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:060104B1B109.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Beteiligte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

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