Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.07.2003 – 1 B 101.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B1B101.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2002 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Berufungsentscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich der Gerichtsakten am 24. Dezember 2002 zugestellt worden. Mit ihrer am 11. März 2003 eingegangenen Beschwerdeschrift haben die Kläger deshalb sowohl die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch die Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt. Auf diese Fristen ist in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung hingewiesen worden.
Ob den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden könnte (§ 60 VwGO), kann offen bleiben, denn jedenfalls hinsichtlich der ebenfalls versäumten Beschwerdebegründungsfrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Insofern verweist der Senat auf die Erläuterungen zur Rechtslage in dem Schreiben des Berichterstatters an den Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23. April 2003.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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