Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 17.02.2011 – 2 BvR 753/05
Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- § 37 Abs. 2 S. 2 RVG
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Zitierte Vorschriften
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