Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2026 – 2 BvR 71/23
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260915.2bvr007123
- Normenkette
- Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, StPO
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung wegen Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Anlagen, wobei das Landgericht vier Monate der Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärte. Er rügt eine weitergehende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens, die zur Annahme eines Verfahrenshindernisses hätte führen müssen, weshalb er in seinem Grundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sei.
Gegenstand des Strafverfahrens ist die ungenehmigte Verfüllung von rund 100.000 Tonnen Abfällen in einer Tongrube in Sachsen-Anhalt ("Tatkomplex M."). Das Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2008 bekannt gegeben, die Staatsanwaltschaft erhob am 10. August 2012 Anklage. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stendal gegen sechs Angeklagte dauerte von September 2015 bis April 2020. Aufgrund eines gleich gelagerten umweltstrafrechtlichen Vorwurfs fand von Februar 2017 bis März 2020 gegen den Beschwerdeführer eine zweite Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Stendal statt, in der er freigesprochen wurde ("Tatkomplex V."). Untersuchungshaft war gegen ihn nie angeordnet.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verfahren sei in größerem Umfang als im Urteil anerkannt verzögert worden. Neben der vom Landgericht anerkannten rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Zwischenverfahren sei es zu (weiteren) rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren gekommen. Insbesondere sei aber die mehr als vier Jahre und sieben Monate dauernde Hauptverhandlung wegen mangelnder Verhandlungsdichte und aufgrund vieler kurzer Verhandlungstage rechtsstaatswidrig verzögert worden. Aus den ganz erheblichen Verzögerungen ergebe sich ein Verfahrenshindernis, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.
1. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>).
Lebenssachverhalt und Prozessgeschichte sind in einer für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Überprüfung genügenden Weise inhaltlich aufzubereiten (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>). Die Vorlage von Anlagen allein genügt den Darlegungsanforderungen nicht; diese sollen dem Bundesverfassungsgericht die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichen, sie ersetzen nicht die eigentliche, in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung, weil es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich das Relevante aus den vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; 131, 66 <82>). Pauschale Bezugnahmen auf Anlagen genügen daher nicht, ebenso wenig das Hineinkopieren derartiger Unterlagen in den Text der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Erläuterungen.
Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen; die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>).
b) Diesen Maßgaben genügt der Beschwerdevortrag im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht. Der Vortrag lässt nicht hinreichend erkennen, dass der Beschwerdeführer in diesem Recht verletzt sein könnte.
aa) Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes fordert die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <69>; 122, 248 <279 f.>; BVerfGK 2, 239 <246>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03 -, Rn. 6 f.).
Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 122, 248 <279 f.>), die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. EGMR <GK>, Pélissier and Sassi v. France, 25.03.1999, 25444/94, § 67; EGMR, Metzger v. Germany, 31.05.2001, 37591/97, § 36 sowie BGHSt 46, 159 <169 ff.>). Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands (vgl. hierzu EGMR <GK>, Pélissier and Sassi v. France, 25.03.1999, 25444/94, § 67; EGMR, Metzger v. Germany, 31.05.2001, 37591/97, § 36) sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl. BVerfGE 122, 248 <279 f.>). Als rechtsstaatswidrig können nur solche Verfahrensverzögerungen angesehen werden, die ihre Ursache im Bereich der Strafverfolgungsbehörden haben und nicht dem Beschuldigten - unter Beachtung seiner Verfahrensrechte - zuzurechnen sind. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfGK 2, 239 <247>).
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung muss sich regelmäßig bei der Strafzumessung auswirken, um dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zu dem Verschulden des Täters stehen muss. Dabei ist es angezeigt, die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich festzustellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstandes näher zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2009 - 2 BvR 1089/09 -, juris, Rn. 4). Genügt ein Strafnachlass nach einer Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände (vgl. BGHSt 46, 159 <169 ff.>) ausnahmsweise nicht, kann die notwendig werdende Kompensation einen Umfang erreichen, der die Tatschuld vollständig ausgleicht; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet dann, das Verfahren ohne strafrechtliche Sanktionierung zu beenden (vgl. BVerfGK 2, 239 <248, 253>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2009 - 2 BvR 1089/09 -, juris, Rn. 5).
bb) Danach hat der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren in Gestalt des Beschleunigungsgebots in Strafsachen nicht schlüssig dargetan. Zwar nahm sowohl das Strafverfahren insgesamt als auch die Hauptverhandlung eine außergewöhnlich lange Zeit in Anspruch. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Umstände tragen aber nicht den Schluss auf rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen, die nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben vom Landgericht nicht hinreichend kompensiert worden wären.
(1) Nach den dargestellten Maßstäben kommt es für die vorzunehmende umfassende Gesamtabwägung regelmäßig auch auf die Schwere des Tatvorwurfs an. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich hierzu wenig entnehmen. Zwar benennt er einige Eckdaten des Tatvorwurfs, insbesondere den Tatzeitraum und die Tatsache, dass er als Geschäftsführer einer GmbH nur wegen Beihilfe verurteilt worden sei. Offen bleibt aber, welche konkreten strafrechtlich relevanten Handlungen ihm vorgeworfen wurden und im Urteil festgestellt sind. Nach dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde bleibt insbesondere unklar, was er als Geschäftsführer konkret veranlasst oder unterlassen haben soll. Allein die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lässt dabei keinen hinreichenden Rückschluss auf die Schwere des konkreten Tatvorwurfs als solchen zu. Denn bei der Zumessung dieser Strafe berücksichtigte das Landgericht - neben der ausgesprochenen Kompensation nach der sogenannten "Vollstreckungslösung" - bereits, dass die Tathandlung bei Erlass des Urteils lange zurücklag und das Strafverfahren erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Beschwerdeführer hatte.
(2) Regelmäßig bedeutsame Faktoren für die Beurteilung der Verfahrensverzögerung sind nach den dargelegten Maßstäben weiter der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands. Auch hierzu lässt sich dem Beschwerdevorbringen wenig entnehmen. Es beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, das Verfahren betreffend die Verfüllung eines Tontagebaus beziehe sich "nicht auf besonders komplexe Vorwürfe", der Vorwurf habe "Grenzwerte in Bezug auf Glühverlust und den Anteil nichtmineralischer Stoffe" betroffen und sich im Wesentlichen auf zwei Gutachten gestützt. Die Beurteilung, die - in der Beschwerdeschrift nicht weiter konkretisierten - Vorwürfe seien nicht besonders komplex gewesen, lässt sich indes schon nicht mit der als Anlage beigefügten 325 Seiten umfassenden Anklageschrift in Einklang bringen. Zum Umfang des Verfahrens teilt der Beschwerdeführer zwar mit, das Strafverfahren habe sich gegen sechs Angeklagte gerichtet. Weitere Einzelheiten, die eine konkrete Vorstellung vom Umfang des Verfahrens vermitteln würden, etwa zum Umfang der angefallenen Akten, werden aber nicht dargelegt.
(3) Die Schwere des Tatvorwurfs sowie Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens spielen in der vorliegend vorzunehmenden Gesamtabwägung auch deshalb eine besondere Rolle, weil die vom Beschwerdeführer im Einzelnen gerügten Verzögerungen auf der Grundlage des Beschwerdevortrags - trotz ihrer in der Summe erheblichen Dauer - allein keinen Rückschluss auf eine insgesamt unzureichende Förderung oder sonst insuffiziente Gestaltung des Verfahrens durch die beteiligten Gerichte und Ermittlungsorgane zulassen.
So liegen etwa die in der Verfassungsbeschwerde mitgeteilten Erkrankungen von notwendigen Verfahrensbeteiligten wie Richtern, Schöffen und Mitangeklagten und die sich hieraus ergebenden Verzögerungen der Hauptverhandlung schon außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz. Gleiches gilt für die mehrmonatige Verzögerung, die durch eine unvorhersehbar notwendig gewordene Bestellung von Pflichtverteidigern für zwei Mitangeklagte und deren Einarbeitung in den Fall verursacht wurde. Weiter lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht beurteilen, ob und in welcher Weise das Verfahren trotz der nicht unerheblichen Unterbrechungen der Hauptverhandlung - etwa durch Anordnung des Selbstleseverfahrens in Bezug auf die zahlreichen im Verfahren maßgeblichen Urkunden nach § 249 StPO - gefördert wurde.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die - nach Auffassung des Beschwerdeführers die Dauer des Verfahrens verlängernde - Entscheidung der Staatsanwaltschaft wendet, die Tatkomplexe M. und V. in getrennten Verfahren zu verfolgen, zeigt sein Vortrag nicht auf, dass sie damit den ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, dass Hauptverhandlungstermine im vorliegend zu beurteilenden Verfahren zugunsten zeitlich kollidierender Termine in einem gegen einen Mitangeklagten des Beschwerdeführers parallel bei einem anderen Landgericht geführten Strafverfahren aufgehoben worden seien.
Soweit die Verfassungsbeschwerde schließlich vorträgt, es habe im Ermittlungsverfahren eine Verfahrensverzögerung von einem Jahr und drei Monaten gegeben, weil die Staatsanwaltschaft das erforderliche Gutachten im Mai 2010 erhalten, aber erst im August des Jahres 2012 Anklage erhoben habe, erschließt sich schon nicht, wie der Beschwerdeführer auf diese Dauer der Verzögerung kommt. Soweit er an anderer Stelle der Verfassungsbeschwerde ausführt, zwischen Eingang des Gutachtens und Anklageerhebung hätten Zeugenvernehmungen stattgefunden, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, in welchen Zeiträumen die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Zeugenvernehmungen gefördert hat und wann konkret dies unterblieben sein soll; offenbar waren die Ermittlungen mit dem Eingang des vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Gutachtens noch nicht abgeschlossen.
2. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer substantiiert dargelegt hat, dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan zu haben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar hat er vorgetragen, am 20. August 2019, also nach knapp vierjähriger Verhandlungsdauer, Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 2 GVG erhoben zu haben. Ob dies genügt, erscheint aber fraglich. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte er zahlreiche aus seiner Sicht zu kurze Verhandlungstage und Terminsaufhebungen hingenommen, ohne sich dagegen - mit gegebenenfalls auch informellen prozessualen Abhilfemöglichkeiten (vgl. BVerfGE 79, 80 <83 f.>; 112, 50 <60>; BVerfGK 13, 303 <311>) - zur Wehr zu setzen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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