Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2018 – 2 BvR 62/18
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180704.2bvr006218
- Normenkette
- § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin St… werden abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. hat sich durch deren Tod erledigt.
Die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführer werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 4. am 26. Februar 2018 verstorben ist, ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch ihren Tod erledigt hat. Eine Rechtsnachfolge kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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