Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.05.2025 – 2 BvR 418/24
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250530.2bvr041824
- Normenkette
- § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Dies ist der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall angemessen. Dabei wurden einerseits die öffentliche Bedeutung des Verfahrens und andererseits die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde mitberücksichtigt.
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