Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 – 2 BvR 38/94
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Fundstelle
- BVerfGE 95, 27
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960717.2bvr003894
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfahren 2 BvF 2/93 unter Berücksichtigung des Vortrags der Stadt Stendal durch Beschluß vom 17. Juli 1996 entschieden, daß das Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde vom 29. Oktober 1993 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit ist auch festgestellt, daß das Gesetz nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Juli 1996, Abschnitt B. III. 4. der Gründe, S. 39 f. des Umdrucks). Ein Grund im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, der es rechtfertigte, die Verfassungsbeschwerde gleichwohl zur Entscheidung anzunehmen, ist nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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