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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 05.06.2025 – 2 BvR 373/25

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250605.2bvr037325
Normenkette
Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem vom Beschwerdeführer gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Oktober 2023 - 2 BvR 499/23 -, Rn. 26). Einen solchen Verstoß gegen das Willkürverbot zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig auf.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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