Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.10.2018 – 2 BvR 2490/17
Anordnung der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sowie Gegenstandswertfestsetzung
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181010.2bvr249017
- Normenkette
- § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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