Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 17.12.2018 – 2 BvR 2128/18
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181217.2bvr212818
- Normenkette
- § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.
Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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