Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2019 – 2 BvR 1618/19

Nichtannahme einer mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190924.2bvr161819
Normenkette
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 3 Halbs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 3 Halbs 2 BVerfGG, § 55 Abs 2 S 1 JGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Randnummer 2

Sie ist nicht binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Rechtsweg abschließt, ausnahmsweise in seiner Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit Verkündung des Berufungsurteils am 28. Juni 2019 zu laufen begann. Da er auch nicht dargelegt hat, dass er binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BVerfGG gestellt hätte, ist die am 5. September 2019 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerfG in 2 BvR 1618/19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten