Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.09.2021 – 2 BvR 1427/21
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210909.2bvr142721
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe
1. Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandeswerts für dieses Verfahren ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369> zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 6). Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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