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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 07.10.2026 – 2 BvR 1375/26

Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Beugehaft - mögliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit - Folgenabwägung
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20261007.2bvr137526
Normenkette
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 55 Abs 1 StPO, § 70 Abs 2 StPO

Tenor

Die Vollziehung der gegen die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 1. Oktober 2025 - 272 Gs 5125/25 - angeordneten Beugehaft wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld und einer Beugehaft für die Dauer von sechs Monaten. Die Beugehaft wird derzeit nicht vollzogen. Da die Beugehaft aber jederzeit vollzogen werden könnte, begehrt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs der Beugehaft bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

Randnummer 2

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2023 vom Oberlandesgericht Dresden wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit unter anderem mit gefährlicher Körperverletzung in mehreren Fällen verurteilt. Das Urteil ist seit März 2025 rechtskräftig. Die kriminelle Vereinigung hatte das Ziel, Angriffe auf Angehörige der rechtsextremen Szene zu verüben. Gegenstand der Verurteilung war auch eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von (…) am 8. Januar 2019 durch fünf maskierte Angreifer, darunter die Beschwerdeführerin. Drei der beteiligten Angreifer sind den Ermittlungsbehörden bisher unbekannt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden führt zu dieser Tat ein Ermittlungsverfahren, in dem die Beschwerdeführerin als Zeugin aussagen sollte. Bei Vernehmungen am 1. Juli 2025 und 9. September 2025 berief sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre im Raum stehende Beteiligung an weiteren Vereinigungstaten auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Hierauf setzte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, fest. Zudem verhängte das Amtsgericht Dresden auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden Beugehaft für die Dauer von sechs Monaten. Ihre Beschwerde gegen die Beugehaft verwarf das Landgericht Dresden als unbegründet. Auch die weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Dresden blieb ohne Erfolg.

Randnummer 3

Auf telefonische Nachfrage vom 6. Oktober 2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mitgeteilt, sie habe die Vollstreckung des Beugehaftbeschlusses in die Wege geleitet, nachdem ihr die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der vom Oberlandesgericht Dresden im dortigen Verfahren angeordneten Beugehaft aufgrund der einstweiligen Anordnung der Kammer vom 23. September 2026 im Verfahren 2 BvR 1681/26 bekannt geworden sei.

Randnummer 4

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, ihres Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 GG und ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK.

II.

Randnummer 5

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

Randnummer 6

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

Randnummer 7

2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg. Vor dem Hintergrund der - aus rechtsstaatlicher Sicht nach Auffassung der Kammer befremdlichen - Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, die Freilassung der Beschwerdeführerin aufgrund der einstweiligen Anordnung der Kammer vom 23. September 2026 im Verfahren 2 BvR 1681/26, das hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfragen gleichgelagert ist, zum Anlass zu nehmen, nunmehr den hier verfahrensgegenständlichen Beugehaftbeschluss zu vollstrecken, war nunmehr eine sofortige Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch in diesem Verfahren geboten.

Randnummer 8

a) Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Beugehaft weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Randnummer 9

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht offensichtlich unbegründet.

Randnummer 10

aa) Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) gehören zu den anerkannten Prinzipien des deutschen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 55, 144 <150>; 56, 37 <43>) und sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 -, Rn. 50). Denn durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 56, 37 <41>). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 <113 f.>; 55, 144 <150 f.>; 56, 37 <41 ff.>; 80, 109 <119 ff.>; 95, 220 <241>; 109, 279 <324>; 110, 1 <31>; 133, 168 <201 Rn. 60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.). Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 80, 109 <121>; 95, 220 <241 f.>; 156, 63 <115 f. Rn. 190> - Elektronische Aufenthaltsüberwachung; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 -, Rn. 50).

Randnummer 11

Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, Rn. 18). Steht die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in einem so engen Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Zeuge ohne die Gefahr der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, braucht er überhaupt keine Frage zu beantworten (vgl. Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 55 Rn. 55 ff.; ferner: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, Rn. 20 f. m.w.N.).

Randnummer 12

bb) In Anbetracht dieser Grundsätze erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte die Selbstbelastungsfreiheit der Beschwerdeführerin angesichts der konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für ihre Beteiligung an weiteren Straftaten der Vereinigung - insbesondere hinsichtlich der vom Zeugen (…) in der Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin angegebenen weiteren sogenannten "Ausfahrten", also Angriffe auf zuvor nicht individuell bestimmte Mitglieder der rechten Szene, die bisher nicht Gegenstand eines Strafverfahrens waren - nicht hinreichend berücksichtigt haben.

Randnummer 13

b) Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Randnummer 14

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, bestünde die Gefahr, dass die Beugehaft vollzogen würde. Dies wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>). Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, würde ein möglicher Vollzug der Beugehaft voraussichtlich lediglich um einige Wochen aufgeschoben, was die Dauer des Ermittlungsverfahrens der Generalstaatsanwaltschaft Dresden entsprechend verlängern könnte. Angesichts der bisherigen Dauer des im Jahr 2020 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens verlängert sich dieses durch den Erlass der einstweiligen Anordnung nur relativ geringfügig, so dass das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Person überwiegt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 6 EMRK

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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