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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 22.10.2010 – 2 BvR 130/10

Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Normenkette
GG, § 32 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Tenor

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Zitierte Vorschriften

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