Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2026 – 2 BvR 1269/23
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260915.2bvr126923
- Normenkette
- Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 257c StPO, § 273 Abs 1a S 1 StPO, § 273 Abs 1a S 2 StPO
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision gegen ein Strafurteil wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Er ist der Ansicht, das in der Hauptverhandlung geführte gescheiterte Verständigungsgespräch hätte umfassender als geschehen, nämlich seinem ganzen wesentlichen Ablauf und Inhalt nach, protokolliert werden müssen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und deshalb grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; das Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>; stRspr).
Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafverfahren sind verfassungsgemäß(vgl. BVerfGE 133, 169 <203 ff. Rn. 64 ff.>). Das Regelungskonzept mit seinen Transparenz- und Dokumentationspflichten verfolgt das Ziel, eine wirksame vollumfängliche Kontrolle verständigungsbasierter Urteile durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 133, 169 <221 Rn. 94>). Ein Verstoß gegen diese Transparenz- und Dokumentationspflichten führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung, auf der das Urteil auch regelmäßig beruht(vgl. BVerfGE 133, 169 <223 Rn. 97>). Kommt eine Verständigung nicht zustande und fehlt es an der gebotenen Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO oder dem vorgeschriebenen Negativattest nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, wird nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 257c StPO grundsätzlich ebenfalls nicht auszuschließen sein (vgl. BVerfGE 133, 169 <223 Rn. 98> m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Auslegung und Anwendung des § 273 Abs. 1a StPO durch den Bundesgerichtshof hier nicht zu erkennen.
In der angegriffenen Entscheidung entnimmt der Bundesgerichtshof den § 257c, § 273 Abs. 1a Sätze 1 und 2 StPO keine Pflicht zur Protokollierung des wesentlichen Inhalts von in der öffentlichen Hauptverhandlung geführten gescheiterten Verständigungsgesprächen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war im Protokoll nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO deshalb im Streitfall lediglich zu vermerken, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat.
Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht schlüssig auf, dass eine darüberhinausgehende Dokumentationspflicht verfassungsrechtlich geboten sein soll. Ein solches Gebot ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtkonzept der gesetzlichen Verständigungsregelungen. Die normierten weitergehenden Dokumentationspflichten dienen einer wirksamen vollumfänglichen Kontrolle solcher Urteile, die auf einer Verständigung beruhen. Hier kam es indes zu keiner Verständigung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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